Informationen zur Vorsorgeuntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien und den Richtlinien zur Früherkennung von Stoffwechselkrankheiten
(Kinder-Richtlinien)
Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten (Risiko für die Mutter und Risikofür das Kind).
Die an der Versorgung der Schwangeren beteiligten Ärzte und (neu) Hebammen treffen ihre Maßnahmen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch Gesetz bestimmten Rahmens.
Sie sollen die Mutterschaft-Richtlinien beachten, um den Versicherten und ihren Angehörigen eine zweckmäßige und ausreichende Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung unter Vermeidung entbehrlicher Kosten zukommen zu lassen
(1).
Die Hebamme ist gemäß HebGV berechtigt, die notwendigen Maßnahmen bei normalem Schwangerschaftsverlauf ohne Mitwirkung eines Arztes durchzuführen oder anzuordnen.
Bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf sind die Leistungen ebenfalls von der Hebamme erbringbar bzw. anzuordnen, "wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte"
(2).
Hier ist eine besondere Dokumentation zur eigenen Absicherung zu empfehlen!
Leitsatz
Hebammen sind sowohl bei normalem als auch -unter besonderen Voraussetzungen- bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf befugt, die in den Mutterschaftsrichtlinien vorgesehenen und sonstige notwendige Laboruntersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Arzt oder selbstverantwortlich durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
Im einzelnen gehören zur labormedizinischen Betreuung der Schwangeren
(1)
Sofern notwendige Untersuchungen nicht von den Betreuenden selbst durchgeführt werden, können sie mit einem Überweisungsschein (bitte vollständig ausfüllen!) in Auftrag gegeben werden.
Ärzte und Hebammen sind berechtigt, die von ihnen erbrachten Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnungen (EBM bzw. Gebührenverzeichnis der HebGV) mit den Kostenträgern abzurechnen.
Materialien für Leistungen, welche mittels Test-Streifen ohne berechnungsfähiges Honorar erbracht werden (z. B. Eiweiß, Zucker im Urin), können von Ärzten gemäß den Vereinbarungen über Sprechstundenbedarf per Rezept zu Lasten der Krankenkassen bezogen werden (Vermerk im Feld "Praxisbedarf" des Rezeptvordrucks).
Hebammen können die ihnen entstandenen Kosten für Materialien, die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind, im Rahmen des Auslagenersatzes den jeweiligen Kostenträgern in Rechnung stellen. Dabei kann eine Pauschalierung des Auslagenersatzes zwischen der einzelnen Krankenkasse und Hebamme vereinbart werden.
Die Untersuchungen bei der Schwangeren und beim Neugeborenen dienen einem unkomplizierten Schwangerschaftsverlauf und sollen jeder Gefährdung für Mutter und Kind vorbeugen.
Hierfür benötigen sie ein leistungsfähiges Labor, das gegebenenfalls auch am Wochenende für Sie da ist. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anfragen bevorzugt die Möglichkeiten eines E-Mail. Ernstgemeinte E-Mail-Anfragen werden baldmöglichst beantwortet. Das kann u.U. aber etwas dauern, ich bin ja schließlich auch mal unterwegs
Dr. B. Ziegler - Facharzt für Laboratoriumsmedizin - Transfusionsmedizin - Umweltmedizin
Tel.: 0172 6361278 E-Mail:Ziegoe@aol.com