Infektiosität von biologischem Untersuchungsmaterial
10 Thesen für den Umgang mit biologischem Untersuchungsmaterial
Die Aufnahme eines Krankheitserregers in die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes begründet nicht seine Infektiosität, sondern stellt Bestimmungen auf, wie mit infizierten Personen umzugehen ist.
Die Aufnahme eines Krankheitserregers in die Bestimmungen des Bundesseuchengesetzes ist begründet d u r c h eine hohe Infektiosität des Erregers u n d einen hohen klinischen und epidemiologischen Gefährdungsgrad einer Übetragung und Ausbreitung des Errgers.
Die Entscheidung, ob ein Krankheitserreger enthaltendes Untersuchungsmaterial als "infektiös" anzusehen und daher mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu versenden und zu handhaben ist, orientiert sich n i c h t an der Aufnahme des Krankheitserreger in die Liste des Bundesseuchengesetzes.
Richtlinien zum Probenversand über die (mikrobiologisch gesehen sachlich unrichtige) Postbetriebsordnung hinaus liegen nicht vor.
Die Entscheidung, ob ein Krankheitserreger enthaltendes Untersuchungsmaterial als "infektiös" anzusehen und daher mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu versenden und zu handhaben ist, orientiert sich ausschließlich an der m ö g l i c h e n Infektiosität des Materials, d. h. an den in Betracht zu ziehenden epidemiologischen und klinischen klinischen Risiken eines nicht sachgerechten Versands.
Die Nicht-Aufnahme eines Krankheitserregers in das Bundesseuchengesetz schließt seine Infektiosität und eine hohe epidemiologische und klinische Gefährdung keineswegs aus.
Beispiel: HIV, welches lediglich aus politischen Gründen nicht in den Katalog des Bundesseuchengesetzes aufgenommen ist. Die Behandlung von möglicherweise HIV-infizierten Proben als infektiöses Material mit besonderer Vorsicht ist unbestritten.
Das Risiko, daß ein Untersuchungsmaterial infektiös ist, besteht per se. Sämtliche biologischen Materialien sind somit als potentiell infektiös anzusehen, es sei denn, daß sie durch geeignete Maßnahmen desinfiziert worden sind. Und selbst dann sind sie mit Vorsicht zu handhaben, "wie wenn sie infektiös wären" (vgl. hierzu unsere Fachinfo im Internet "Nadelstichverletzungen")
Die Infektiosität eines infektiösen Untersuchungsmaterials besteht schon aus Gründen der Logik von Anfang an und nicht erst mit dem Nachweis eines Krankheitserregers. Zwar sind im Laufe der Versand-/Lagerdauer Veränderungen der Infektiosität möglich, doch sind diese weder qualitativ noch quantitativ abschätzbar. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß ein Untersuchungsmaterial von der Gewinnung bis zu seiner sicheren Entsorgung infektiös ist und bleibt.
Die Entscheidung, welches Material als potentiell infektiös anzusehen ist, liegt ausschließlich in ärztlicher Hand. Diese Entscheidung kann in der Person des auftraggebenden Arztes oder in der Person des Empfängers, also des Laborarztes liegen.
Da der Laborarzt seitens der Selbstverwaltung (KV) verpflichtet ist, dem einsendenden Arzt Versandmaterialien kostenfrei zur Verfügung zu stellen, liegt die Verantwortlichkeit für den sachgerechten Probenversand beim Laborarzt, soweit er hierfür durch die Bereitstellung geeigneter Transportmittel und ggf. auch Transportwege organisatorisch wirkt. Lediglich Abweichungen von den vom Laborarzt vorgesehenen und zur Verfügung gestellten Transportmitteln und Transportwegen sind der Verantwortlichkeit des Absenders unterworfen.
Vom Laborarzt zur Verfügung gestellte Versandmaterialien entsprechen den Bestimmungen des DIN. Transport mit eigenem Botendienst stellt ein Höchstmaß an Sicherheit für Probe und Umwelt dar.
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Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anfragen bevorzugt die Möglichkeiten eines E-Mail. Ernstgemeinte E-Mail-Anfragen werden baldmöglichst beantwortet. Das kann u.U. aber etwas dauern, ich bin ja schließlich auch mal unterwegs
Dr. B. Ziegler - Facharzt für Laboratoriumsmedizin - Transfusionsmedizin - Umweltmedizin
Tel.: 0172 6361278 E-Mail:Ziegoe@aol.com