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Geldentschädigung für Verdienstausfall bei Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit nach dem Bundesseuchengesetz


Die Entschädigung des Verdienstausfalls durch Quarantäne- und Absonderungsmaßnahmen sowie für Beschäftigungsverbote im Verlauf von Erkrankungen, die im Bundesseuchengesetz geregelt sind, wird den Betroffenen bzw. den Arbeitgebern von der zuständigen Behörde gewährt, allerdings nur auf Antrag!

Die Erstattung des Verdienstausfalls entlastet somit nicht nur den Arbeitgeber Betroffener, sondern auch - sofern diese Selbständige oder als Heimarbeiter tätig sind - diese selbst von wirtschaftlichen Folgen einer durch das BSG geregelten Infektion. Darüberhinaus werden die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften im Rahmen der Krankengeldzahlung durch die Erstattung entlastet.

Da die Bestimmungen von § 49 Bundesseuchengesetz nur wenigen bekannt sind, führen wir nachfolgend die wichtigsten Punkte auf:


§ 49 Bundesseuchengesetz:

"1) Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisheriger Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden.

2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. ...

3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmer das nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt nach Abzug der Steuer und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. ...

3 a) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeit eintstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Enschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens 6 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

...

8) Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellen der verbotenen Tätigkeit oder am Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. ...

9) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuß in der vorausichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren."


§§ a, b und c Bundesseuchengesetz regeln das Fortbestehen der Sozialversicherung bei Verbot der bisherigen Erwerbstätigkeit (49 a) bzw. bei Absonderung (49 b).bzw. die soziale Sicherung nicht sozialversicherungspflichtiger Personen. Als zahlungspflichtig für alle Beiträge gilt hier das entschädigungspflichtige Land.

§ 59 Bundesseuchengesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden: Zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sind die Behörden des Landes, in dem die Maßnahmen ausgesprochen wurden.

Vorbehalt: Diese Information erfolgt vorbehaltlich, nach bestem Wissen und ohne Gewährleistung von Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie stellt insbesondere keine Beratung in juristischen oder wirtschaftlichen Fragen dar.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nutzen Sie für Anfragen bevorzugt die Möglichkeiten eines E-Mail. Ernstgemeinte E-Mail-Anfragen werden baldmöglichst beantwortet. Das kann u.U. aber etwas dauern, ich bin ja schließlich auch mal unterwegs

Dr. B. Ziegler - Facharzt für Laboratoriumsmedizin - Transfusionsmedizin - Umweltmedizin
Tel.: 0172 6361278   E-Mail: Ziegoe@aol.com

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