Landesnotarkammer Bayern zeigt Rechtslage in medizinischen Grenzsituationen auf
München (ots) - Eine Patientenverfügung dokumentiert den
verbindlichen Willen des Patienten über den Abbruch oder die
Aufrechterhaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Diese Entscheidung
muss von Ärzten und Angehörigen respektiert werden. Darauf weist die
Landesnotarkammer Bayern jetzt hin.
Die Patientenverfügung kann jedoch nicht jede denkbare
Krankheitssituation und schon gar nicht zukünftige Untersuchungs- und
Heilungsmethoden voraussehen. "Keine Patientenverfügung ohne
Vorsorgevollmacht", rät deshalb Hans-Ulrich Sorge, Geschäftsführer
der Landesnotarkammer Bayern. Denn nur mit einer Vorsorgevollmacht
kann eine Vertrauensperson dem Willen des Betroffenen Ausdruck und
Geltung verschaffen. Sorge: "Beide Instrumente gehören zusammen."
Angehörige, egal ob Ehepartner oder Kinder, haben in Fragen des
Behandlungsabbruchs nämlich kein eigenes Mitspracherecht. "Vielen
Ehepaaren ist gar nicht bewusst, wie schwach ihre Rechtsposition in
so elementaren Fragen ist", sagt Hans-Ulrich Sorge. Ohne
Vorsorgevollmacht müssen sie damit rechnen, dass ein gerichtlicher
Betreuer bestellt wird und dann als Fremder über Leben und Tod eines
Angehörigen entscheidet.
Wegen der umfassenden rechtlichen Auswirkungen von
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung rät die Notarkammer außerdem
dazu, juristischen Beistand einzuholen. In Bayern wird diese Aufgabe
unter anderem von über 500 Notaren übernommen. Die Kosten von
notarieller Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen je nach
Umfang und Vermögen zwischen 15 und 400 Euro. Eine Adressliste der
bayerischen Notare erhalten Interessenten bei der Landesnotarkammer
Bayern (www.notare.bayern.de).
Vorsorgeverfügungen können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer (ZVR) registriert werden. Diese einzigartige neue
Datenbank stellt sicher, dass Ärzte und Gerichte im Notfall rund um
die Uhr Zugriff auf die wichtigsten Daten haben - und medizinische
Entscheidungen dann im Sinne des Patienten treffen können
(www.vorsorgeregister.de).