Krankenkassen müssen Dekubitusmatratzen auch für Heimbewohner zahlen
Berlin (ots) - Grundsatzurteil des Bundessozialgericht (BSG) - Fortsetzung der
klärenden Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln für Heimbewohner
Die Versorgung mit Hilfsmitteln von Heimbewohnern
ist seit dem so genannten "Rollstuhlurteil" des BSG und trotz der
präzisierten Rechtsprechung vom Juni diesen Jahres nach wie vor ein
Streitfall zwischen Versicherten, Krankenkassen und Pflegeheimen. Vor
diesem Hintergrund hatte das BSG am 24. September darüber zu
entscheiden, ob die Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten
für Antidekubitusmatratzen für Pflegeheimbewohner zu tragen. In den
zur Entscheidung anstehenden Fällen litten die Heimbewohner an
Dekubitus zweiten Grades. Die behandelnden Ärzte hatten daher
Antidekubitusmatratzen verordnet. Die AOK Niedersachsen weigerte
sich, die Kosten zu übernehmen. Die sachgerechte Lagerung von
Heimbewohnern fällt nach Auffassung der Kassen ebenso wie die Vor-
haltung von entsprechenden Hilfsmitteln in die Zuständigkeit der
Heime. Das BSG hat die Krankenkassen nun verurteilt, die Kosten für
diese Hilfsmittel zu tragen. In der mündlichen Urteilsbegründung
stellt das BSG klar, dass Antidekubitusmatratzen eindeutig
Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind und damit in die
Leistungszuständigkeit der Krankenkassen fallen. Die
Dekubitusbehandlung ist als Behandlungspflege von pflegerischen,
vorbeugenden Maßnahmen zu unterscheiden. Für Hilfsmittel, die
allein der Behandlungspflege dienen, sind die Heime regelmäßig nicht
zuständig; sie sind von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung
zu stellen, so das Gericht. Viele Krankenkassen haben sich dem bisher
verweigert und versucht, eine Finanzierung über das Heimentgelt - und
damit letztlich zu Lasten der Bewohner - durchzusetzen. Das oberste
deutsche Sozialgericht hat dieser Praxis nun einen deutlichen Riegel
vorgeschoben.
bpa-Präsident Bernd Meurer begrüßte die Urteile: "Endlich
Klarheit! Die Heimbewohner mit Dekubitalgeschwüren sind die
Gewinner der heutigen Entscheidungen. Die Krankenkassen können sich
damit nicht mehr ihrer Verantwortung entziehen. Die Urteile stellen
klar, dass nicht die Pflegeheime für die Ausstattung mit
Dekubitusmatratzen zuständig sind, sondern die Krankenkassen.ir Mit
diesen Urteilen hat das BSG seine neue Rechtsprechung zu den
Hilfsmitteln in stationären Pflegeeinrichtungen weiter
fortgeschrieben. Bereits am 6. Juni 2002 waren Urteile zu den
Hilfsmitteln "Ernährungspumpe" und "Überleitsystem" ergan- gen, die
die Leistungspflicht der Krankenkasse festschreiben. Mit dem
aktuellen Urteil untermauert das BSG die Auffassung des
Gesundheitsministeriums zur regelhaften Leistungspflicht der
Krankenkassen für Antidekubitusmatratzen. Bernd Meurer: "Diese
bewohnerorientierte Rechtsprechung des BSG verhindert eine
Ungleichbehandlung. Denn es kann nicht sein, dass Versicherte
außerhalb eines Heims Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch
die Gesetzliche Krankenversicherung haben, und diesen mit Einzug in
das Heim verlieren."