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Krankenkassen müssen Dekubitusmatratzen auch für Heimbewohner zahlen

Berlin (ots) - Grundsatzurteil des Bundessozialgericht (BSG) - Fortsetzung der klärenden Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln für Heimbewohner


Die Versorgung mit Hilfsmitteln von Heimbewohnern ist seit dem so genannten "Rollstuhlurteil" des BSG und trotz der präzisierten Rechtsprechung vom Juni diesen Jahres nach wie vor ein Streitfall zwischen Versicherten, Krankenkassen und Pflegeheimen. Vor diesem Hintergrund hatte das BSG am 24. September darüber zu entscheiden, ob die Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten für Antidekubitusmatratzen für Pflegeheimbewohner zu tragen. In den zur Entscheidung anstehenden Fällen litten die Heimbewohner an Dekubitus zweiten Grades. Die behandelnden Ärzte hatten daher Antidekubitusmatratzen verordnet. Die AOK Niedersachsen weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Die sachgerechte Lagerung von Heimbewohnern fällt nach Auffassung der Kassen ebenso wie die Vor- haltung von entsprechenden Hilfsmitteln in die Zuständigkeit der Heime. Das BSG hat die Krankenkassen nun verurteilt, die Kosten für diese Hilfsmittel zu tragen. In der mündlichen Urteilsbegründung stellt das BSG klar, dass Antidekubitusmatratzen eindeutig Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind und damit in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen fallen. Die Dekubitusbehandlung ist als Behandlungspflege von pflegerischen, vorbeugenden Maßnahmen zu unterscheiden. Für Hilfsmittel, die allein der Behandlungspflege dienen, sind die Heime regelmäßig nicht zuständig; sie sind von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung zu stellen, so das Gericht. Viele Krankenkassen haben sich dem bisher verweigert und versucht, eine Finanzierung über das Heimentgelt - und damit letztlich zu Lasten der Bewohner - durchzusetzen. Das oberste deutsche Sozialgericht hat dieser Praxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben.

bpa-Präsident Bernd Meurer begrüßte die Urteile: "Endlich Klarheit! Die Heimbewohner mit Dekubitalgeschwüren sind die Gewinner der heutigen Entscheidungen. Die Krankenkassen können sich damit nicht mehr ihrer Verantwortung entziehen. Die Urteile stellen klar, dass nicht die Pflegeheime für die Ausstattung mit Dekubitusmatratzen zuständig sind, sondern die Krankenkassen.ir Mit diesen Urteilen hat das BSG seine neue Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln in stationären Pflegeeinrichtungen weiter fortgeschrieben. Bereits am 6. Juni 2002 waren Urteile zu den Hilfsmitteln "Ernährungspumpe" und "Überleitsystem" ergan- gen, die die Leistungspflicht der Krankenkasse festschreiben. Mit dem aktuellen Urteil untermauert das BSG die Auffassung des Gesundheitsministeriums zur regelhaften Leistungspflicht der Krankenkassen für Antidekubitusmatratzen. Bernd Meurer: "Diese bewohnerorientierte Rechtsprechung des BSG verhindert eine Ungleichbehandlung. Denn es kann nicht sein, dass Versicherte außerhalb eines Heims Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Gesetzliche Krankenversicherung haben, und diesen mit Einzug in das Heim verlieren."


[26.09.2002] Quelle: bpa Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
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