Arzthaftpflicht: Offene Kommunikation mit dem Patienten gefährdet
nicht den Versicherungsschutz
Wiesbaden (ots) - Haftpflichtversicherungen verbieten Ärzten alle
Hinweise, welche auf eigene Behandlungsfehler schließen lassen. Dass
diese, von Patienten immer wieder geäußerte Befürchtung nicht richtig
ist, erläuterte Rechtsanwalt Patrick Weidinger, DBV-Winterthur
Versicherungen, auf dem Deutschen Patientenrechtstag 2003.
Weidinger wies zunächst darauf hin, dass für den Arzt keine
grundsätzliche Verpflichtung bestehe, eigene Fehler anzusprechen oder
einzuräumen, weil sich niemand einer möglicherweise strafbaren
Handlung bezichtigen müsse. Verboten sei die Fehleroffenbarung dem
Arzt aber nicht. Im Einzelfall könne sie sogar notwendig sein, wenn
nämlich dem Patienten eine durch den Fehler indizierte
Folgebehandlung anzuraten sei. So erforderten es zum Beispiel die
Garantenstellung des Arztes und die sogenannte therapeutische
Aufklärung, dass ein Patient auf die unumgängliche Entfernung z. B.
eines bei der Operation zurückgelassenen Tupfers oder einer Klammer
aufmerksam gemacht werde.
Seinen Versicherungsschutz gefährde der Arzt hierdurch nicht,
sagte Weidinger. Die bloße wahrheitsgemäße Mitteilung eines
Sachverhaltes stelle kein Anerkenntnis dar. Nach den
Versicherungsbedingungen sei der Versicherungsnehmer nur nicht
berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
Haftungsanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen. Dieses
"Anerkenntnisverbot" solle den Versicherer davor schützen, dass der
Versicherungsnehmer Schadenersatz zusagt, ohne dass der Versicherer
dessen Berechtigung prüfen kann. Ein Arzt dürfe also weder seine
Einstandspflicht noch die Kausalität des Fehlers für den geltend
gemachten Schaden bestätigen. Gäbe es das Anerkenntnisverbot nicht,
könnte ein Versicherungsnehmer den Versicherer sogar für einen völlig
unberechtigten Anspruch zur Leistung verpflichten.
Die wahrheitsgemäße Mitteilung eines Sachverhaltes sei aber kein
Anerkenntnis, meint Weidinger. Die DBV-Winterthur (rd. 110.000
versicherte Ärzte) habe deshalb in keinem Fall, in welchem der Arzt
den Patienten über einen möglicherweise haftungsbegründenden
Sachverhalt informiert hat, den Deckungsschutz abgelehnt.